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   BayObLG, 10.05.1996 - 1Z AR 28/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,9324
BayObLG, 10.05.1996 - 1Z AR 28/96 (https://dejure.org/1996,9324)
BayObLG, Entscheidung vom 10.05.1996 - 1Z AR 28/96 (https://dejure.org/1996,9324)
BayObLG, Entscheidung vom 10. Mai 1996 - 1Z AR 28/96 (https://dejure.org/1996,9324)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen gegen eine BGB -Gesellschaft wegen Verletzung der Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 1996, 2114
  • DB 1996, 1819
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 22.02.1990 - AR 1 Z 12/90

    Prospektherausgeber und Treuhänder im Prozeß: Streitgenossen?

    Auszug aus BayObLG, 10.05.1996 - 1Z AR 28/96
    Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht passiv parteifähig ist, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich des § 22 ZPO (BayObLG NJW-RR 1990, 742 und 1020; Zöller/Vollkommer ZPO 19. Aufl. § 22 Rn. 2).

    Das gilt jedoch nicht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die das Gesetz keinen Sitz vorsieht (BayObLG NJW-RR 1990, 742 ).

  • BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren beklagten Streitgenossen

    Auszug aus BayObLG, 10.05.1996 - 1Z AR 28/96
    Der Anregung, das Landgericht Augsburg zu bestimmen, konnte nicht gefolgt werden (vgl. BGH NJW 1987, 439 ; Thomas/Putzo § 36 Rn. 12).
  • BayObLG, 10.09.1985 - Allg. Reg. 38/85

    Gerichtsstandsbestimmung bei unterbrochenem Rechtsstreit

    Auszug aus BayObLG, 10.05.1996 - 1Z AR 28/96
    a) Die Antragsgegner, die im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen, sind nach dem hierfür maßgeblichen Vortrag der Antragsteller (vgl. BayObLGZ 1985, 314/316) im Sinn der beabsichtigten Klage Streitgenossen (§ 59 ZPO ); denn sie sollen als Gesamtschuldner (§ 421 BGB ) wegen Verletzung ihrer Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag (§ 705 BGB ) in Anspruch genommen werden.
  • BayObLG, 20.04.1993 - 1Z AR 5/93
    Auszug aus BayObLG, 10.05.1996 - 1Z AR 28/96
    Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts berufen (§ 36 Nr. 3 ZPO , § 9 EGZPO ; vgl. BayObLGZ 1993, 170/171; 1983, 64/65 m.w.N.).
  • BayObLG, 10.03.1983 - Allg. Reg. 9/83

    Bauvertrag: Erfüllungsort

    Auszug aus BayObLG, 10.05.1996 - 1Z AR 28/96
    Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts berufen (§ 36 Nr. 3 ZPO , § 9 EGZPO ; vgl. BayObLGZ 1993, 170/171; 1983, 64/65 m.w.N.).
  • BayObLG, 03.04.1990 - AR 1 Z 30/90
    Auszug aus BayObLG, 10.05.1996 - 1Z AR 28/96
    Der im Gesellschaftsvertrag vereinbarte "Sitz" der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. § 38 Abs. 1 ZPO ) sind für die Zuständigkeit bedeutungslos, da sie keine wirksame Vereinbarung eines Leistungs- und Erfüllungsortes enthalten (vgl. § 29 Abs. 2 ZPO ; BayObLG NJW-RR 1990, 1020 ; Zöller/Vollkommer § 29 Rn. 30).
  • LG München I, 24.04.2008 - 5 HKO 23244/07

    Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit der Anfechtungsklage gegen einen

    Vorliegend ergibt sich aus dem Schuldverhältnis, dass wegen der Besonderheiten des Spruchverfahrens und der Strukturmaßnahmen der Sitz der von der jeweiligen Strukturmaßnahme betroffenen Gesellschaft Leistungsort im Sinne des § 269 BGB ist (vgl. BayObLG DB 1996, 1819, 1820; OLG Jena NZG 1999, 34, 35; Simon in: Simon, SpruchG, Rdn. 26 zu § 2; Palandt-Heinrichs, BGB, a.a.O., Rdn. 18 zu § 269).
  • BayObLG, 30.04.2019 - 1 AR 15/19

    Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Klage gegen

    Für diesen Anspruch ist Leistungsort am Sitz der Gesellschaft (BayObLG, Beschluss vom 10. Mai 1996, 1Z AR 28/96, DB 1996, 1818, juris Rn. 11).
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